COVID-19
„Novemberhilfe“ für Solo-Selbstständige und Freiberufler

(Quelle: iStockphoto.com/porcorex)
Außerordentliche Überbrückungshilfe für den November 2020
Seit dem heutigen Tag ist im Zuge der erneuten Corona-bedingten Betriebsschließungen, die Beantragung der „Novemberhilfe“ möglich. Neben betroffenen Unternehmen, erhalten auch im Haupterwerb tätige Solo-Selbstständige und Freiberufler*innen, finanzielle Unterstützung von bis zu 75% des Vergleichsumsatzes. Was das genau bedeutet und wo ihr euren Antrag stellen könnt, erfahrt ihr hier im Beitrag.
Wie zu Beginn erwähnt, müssen sich Solo-Selbstständige und freiberuflich Tätige im Haupterwerb befinden, um auf die „Novemberhilfe” hoffen zu können. Als Solo-Selbstständig gilt ein Gewerbetreibende*r ohne angestellte Mitarbeiter*innen. Zusätzlich im Haupterwerb ist man dagegen nur, wenn die Summe der im Jahr 2019 erzielten Einkünfte, zu mindestens 51% aus gewerblicher o. freiberuflicher Tätigkeit stammen.
Weitere Voraussetzungen:
- Erfassung bei einem deutschem Finanzamt
- Umsatzeinbruch von mind. 80%
- Gründung vor dem 01.10.2020
- Bei Betriebsschließung auf Grund Schließungsverordnung („direkte Betroffene”) ODER wenn mind. 80% des Einkommens von direkt betroffenen Unternehmen stammen („indirekt Betroffene”) ODER wenn mind. 80% des Einkommens von indirekt betroffenen Unternehmen stammen („indirekt über Dritte Betroffene”)
Der letzte Punkt sorgt oftmals für Verwirrung, hierfür sei folgendes Beispiel als Erläuterung gedacht:
Per Verordnung ist festgelegt, dass Clubs nicht öffnen dürfen. Der Clubbetreiber ist demnach direkt betroffen. Ein/e Veranstalter*in, der / die in diesem Club regelmäßig Events organisiert hat, ist somit indirekt betroffen. Alle Dienstleister*innen wie DJ’s etc., die vom Veranstalter gebucht werden, sind indirekt über Dritte betroffen und somit ebenfalls Antragsberechtigt.
Die Höhe der Unterstützung ist auf 75% des Vergleichsumsatzes, bis maximal 5000,-€ festgelegt. Der Vergleichsumsatz ist für Solo-Selbstständige der Umsatz des Monats November 2019 oder der durchschnittliche Jahresumsatz von 2019. Dabei gilt es zu beachten, dass bereits gewährte Überbrückungshilfen angerechnet werden und somit die Novemberhilfe dementspechend geringer ausfällt.
Zur Antragsstellung:
Hat man bisher noch keine Überbrückungshilfen beantragt, so besteht die Möglichkeit für Solo-Selbstständige die eigenständige Beantragung. Diese erfolgt ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes. Dafür wird außerdem ein ELSTER-Zertifikat benötigt. Damit ihr nichts vergesst, findet ihr hier eine Art Leitfaden zum Direktantrag.
Diese und weitere Informationen findet ihr in dem Artikel des BMWI und den Vollzugshinweisen.
Verwandter Artikel: Corona-Krise: Hilfen für Selbstständige
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